Gleich in zwei Fällen hat jetzt das Kammergericht Berlin seine Rechtsprechung dazu bestätigt, dass Vereine mit Zweckbetrieben nicht in das Vereinsregister eingetragen werden können (KG Berlin, Urteile vom 16.2.2016, Az. 22 W 71/15 und 22 W 88/14). Es ging in diesen beiden Fällen jeweils um große Kindergärten. Beide Vereine waren schon lange eingetragen, in einem Fall bereits 40 Jahre lang. Vom Vereinsregister war jeweils die Amtslöschung beider Vereine verfügt worden. Das Kammergericht hat dies für zulässig erklärt.
Für das Kammergericht war allerdings die wirtschaftliche Ausrichtung der Vereine vor dem Hintergrund ihrer immensen Größe und tatsächlichen Konkurrenz zu gewerblichen Trägern entscheidend. Ein Verein hatte neun Einrichtungen mit mehreren hundert Kindern, der andere Verein 24 Einrichtungen mit rund 2.000 betreuten Kindern. Bei dieser Größenordnung spielte es für das Kammergericht keine Rolle, dass die Vereine gemeinnützig waren und nicht gewinnorientiert arbeiteten.
Das Kammergericht hat sich damit nochmal gegen die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gestellt (Schleswig-Holstein, Stuttgart, Brandenburg). Immerhin hat das Kammergericht in seinem Urteil explizit erklärt, dass Elterninitiativkindergärten eintragungsfähig seien. Das ist schon ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts.
Über die Entscheidungen des Kammergerichts wird jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass ein Bündnis für bürgerschaftliches Engagement unter Führung des Zentralverbands deutscher Konsumgenossenschaften e.V. in Hamburg einen offenen Brief an den Bundesjustizminister gerichtet hat, in dem die missliche Rechtslage für Vereine mit Zweckbetrieb geschildert wird und Folgendes gefordert wird:
„… ist es an der Zeit, die Vereinbarung im Koalitionsvertrag umzusetzen. Denn dort wurde genau das vereinbart, was wir fordern, nämlich: Wir wollten die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement (zum Beispiel Dorfläden, KiTa’s, altersgerechtes Wohnen, Energievorhaben) erleichtern. Für solche Initiativen soll eine geeignete Unternehmensform im Genossenschafts- oder Vereinsrecht zur Verfügung stehen, die unangemessenen Aufwand und Bürokratie vermeidet.“
Quelle: www.rechtsformen-fuer-engagement.de
12.04.2016

