Verpflichtendes Schulgeld bewirkt Kürzung der Zuschüsse - Ersatzschulen in NRW müssen auf Freiwilligkeit von Elternbeiträgen achten

Zwei neue Urteile des Verwaltungsgerichts Münster stellen – wenig überraschend – klar, dass nach dem in Nordrhein-Westfalen gültigen Defizitdeckungsprinzip Schulgeldeinnahmen der Schulträger von Ersatzschulen in NRW vom Landeszuschuss in Abzug zu bringen sind.

Der entscheidende Satz in beiden Urteilen lautet wie folgt:

„Ein Schulgeld liegt vor, wenn die Zahlungen pflichtweise abverlangt werden und ein zwangsläufiger Konnex zwischen Schulbesuch und Geldleistung besteht, sei es durch Verpflichtung im Beschulungsvertrag, einer automatischen Mitgliedschaft in einem Förderverein oder einer vergleichbaren Einrichtung mit Beitragspflicht“

In den vom VG Münster entschiedenen Fällen sahen die schriftlichen Verträge verpflichtend vor, dass für die Leistungen der Schule ein Betrag in Höhe von monatlich 120,00 € zu zahlen war. Das ist dann natürlich eindeutig keine freiwillige Leistung der Eltern mehr.

Die Schulen, die – unserer Empfehlung folgend – Elternbeiträge zur Eigenleistung der Schule auf freiwilliger Basis erbitten, haben auch nach den neuen Urteilen nichts zu befürchten. Freiwillige Beiträge sind unproblematisch, weil sie gem. § 1 Abs. 4 FESchVO als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 Schulgesetz gelten und somit auf die Eigenleistung anzurechnen sind.

Nur wenn in irgendeiner Weise der Schulbesuch abhängig ist von der Zahlung der Leistungen, dann wäre nach den Urteilen des VG Münster eine Anrechnung vorzunehmen.

Soweit das wesentliche Ergebnis der beiden Urteile des VG Münster.

Bedauerlich ist aber, dass das VG Münster am Rande der Entscheidungen auch Stellung dazu nimmt, wie das Nordrhein-Westfälische Bezuschussungssystem im Rahmen der Verfassung einzuordnen ist. Dazu heißt es im Urteil:

„Der gesetzliche Ansatz des Haushaltsfehlbetrages und die daraus folgende Anrechnung von Schulgeldzahlungen im Sinne einer Minderung des staatlichen Zuschusses erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als verfassungswidrig. Die von ihr unter Bezugnahme auf das vorgelegte Steinbeis-Gutachten vermeinte Finanzierungslücke zwischen den Realkosten und der staatlichen Finanzhilfe stellt sich nicht als Verstoß gegen die Ersatzschulfreiheit dar.“

Und dann folgt noch eine durch Nichts begründete Behauptung des Gerichts:

„Da Ersatzschulen keine staatliche Vollfinanzierung erhalten, müssen sie die Zuschüsse zwar durch Eigenmittel oder sonstige Zuwendungen ergänzen dürfen. Die Höhe des Landeszuschusses trägt aber bereits dem Verzicht auf eine nach – nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Landesverordnung NRW an sich bei Beachtung des Sonderungsverbots zulässige – Schulgelderhebung Rechnung.“

Mit anderen Worten: Die 87% Zuschuss auf die anerkennungsfähigen Kosten müssen in Nordrhein-Westfalen ausreichen, um alle Kosten einer Schule in freier Trägerschaft zu decken. Dass dies Theorie ist, ist ja bekannt. Von daher ist es bedauerlich, dass das VG Münster ungefragt einen solchen Grundsatz aufstellt. Aber das letzte Wort zu dieser Frage ist damit noch nicht gesprochen.

Schulträger, die im Zweifel sind, ob die von ihnen getroffenen Vereinbarungen über Beiträge der Eltern den Kriterien der Freiwilligkeit entsprechen, können gerne unsere Beratung in Anspruch nehmen.

Ingo Krampen, Rechtsanwalt, Notar, Mediator.

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