Geschäftsführung im Verein braucht Satzungsgrundlage

Überträgt der Vorstand Teile seiner Aufgaben auf eine*n Geschäftsführer*in, braucht diese*r eine Grundlage in der Satzung. Wird er/sie – wie üblicherweise – vergütet, muss auch dies in der Satzung verankert sein. 

(Nachfolgend verwenden wir der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Variante des Wortes Geschäftsführer; wir bitten dafür um Verständnis!)

Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 17.3.2022, Az. 10 U 16/21) hat noch einmal die Problematik zur Satzungsgrundlage des Geschäftsführers aufgegriffen und die auch hier bisher vertretene Auffassung bestätigt.

Gemäß § 26 BGB führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Auf diese Geschäftsführung finden die Vorschriften über das Auftragsrecht Anwendung, wonach die grundsätzliche Unübertragbarkeit der Ausführung des Auftrages auf einen Dritten gilt. Der Geschäftsführer ist ein solcher Dritter, und zwar auch dann, wenn er einen gesonderten Anstellungsvertrag erhält.

Von diesem Grundsatz der Unübertragbarkeit kann durch die Satzung als maßgebliche Rechtsgrundlage abgewichen werden. Daher empfiehlt es sich, für alle diejenigen eingetragenen Vereine, wie etwa Schulen, Kitas und Einrichtungen zur Förderung von Menschen mit Behinderung, die typischerweise Geschäftsführer beschäftigen, eine klare und belastbare Regelung in die Satzung aufzunehmen.

Fehlt eine solche Regelung und erfolgt gleichwohl eine entgeltliche Geschäftsführungstätigkeit durch Dritte (Geschäftsführer, Besondere Vertreter), so ist darin ein Verstoß gegen das Ehrenamtlichkeits-Prinzip des Vereinsrechts zu sehen. Daraus folgt, dass nicht nur zivilrechtlich ein Verstoß gegen das Auftragsrecht, sondern auch steuerrechtlich eine Mittelfehlverwendung vorliegen kann, die die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden kann.

Der Vorstand haftet in derlei Fällen in der Regel persönlich, sodass der Verein vom Vorstand Ersatz für die hierdurch entstandenen Kosten verlangen kann bzw. gegebenenfalls auch muss.

Allen gemeinnützigen Vereinen ist daher dringend anzuraten, ihre Satzungen dahingehend zu überprüfen, ob eine entsprechende Regelung zur Übertragung der Geschäftsführung auf Geschäftsführer oder Besondere Vertreter zu deren entgeltlichen Übernahme enthalten ist und diese Regelung im Hinblick auf die Übertragung und die Vergütung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Zielführend ist es in diesem Zusammenhang auch, die Mitgliederversammlung einzubinden und sich für die Einsetzung eines entgeltlichen Geschäftsführers die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Wir beraten Sie bei Bedarf gerne, wenn Ihre Satzung angepasst werden soll.

Jakob Janitzki, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwälte Barkhoff & Partner mbB

 

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