Die misslungene gesetzliche Formulierung zur Verbrauchsstiftung

Leider ist die gesetzliche Formulierung zur Verbrauchsstiftung missraten. Der Bundesrat hat nicht die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung („Bei einer Stiftung, deren Vermögensverbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist, erscheint die Erfüllung des Stiftungszweckes dauerhaft gesichert“), sondern die jetzige Formulierung im BGB durchgesetzt. Die gesetzliche Vorschrift lautet bekanntlich (§ 80 Abs. 2, Satz 2 BGB):   „Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.“

Das führt zu der zu Recht als irrwitzig  bezeichneten Situation (vgl. Meyn, „Stiftung und Vermögensverzehr“, in: Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten, 3/2013, S.11, unter Bezugnahme auf Lutter) ,dass jede Verbrauchsstiftung für eine bestimmte Zeit gegründet werden und der Verbrauch im Voraus genau geplant und satzungsgemäß festgelegt werden muss. Das ist eine nicht praktikable Lösung! Ob die ursprünglich vorgesehene Fassung noch einmal zum Tragen kommt, steht in den Sternen. Fundare e.V. ((http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/fundare.html)) hat der aktuell zur Überarbeitung des Stiftungsrechts tagenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe jedenfalls den Vorschlag gemacht, auf die ursprünglich geplante Formulierung zurückzugreifen.

In der Zwischenzeit bemühe ich mich, für die Praxis andere Lösungen für eine Flexibilisierung des Stiftungsvermögens zu finden, falls eine solche von dem Stifter gewollt ist. Ich greife dabei zurück auf § § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO. Freies Vermögen, das der Stiftung ausdrücklich als solches zuwendet wird, kann in unbegrenzter Höhe und auch zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung zugewendet und den freien Rücklagen zugeführt werden. Über diesen Weg eröffnet sich eine aus meiner Sicht von manchem Stifter gewünschte „Verbrauchsoption“. Selbstverständlich benötigt eine solche Stiftung daneben ein genügend großes nicht verbrauchbares Grundvermögen (§ 80 Abs. 2, Satz 1 BGB).

Möglicherweise wird gegen diesen Gedanken stiftungsrechtlich eingewendet, ein „freies Vermögen“ sei stiftungsrechtlich nicht denkbar und  nicht zulässig. Dem halte ich entgegen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht rechtsformneutral ist und selbstverständlich auch Stiftungen freie Rücklagen bilden können.  Interessant dazu ist der Aufsatz von Orth („Zum Ausweis von Zuwendungen in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung“) in npoR 5/2016, S. 189 ff

Das Ergebnis meiner Überlegungen mündet in folgende beispielhafte Formulierungen zum Stiftungsvermögen, die aktuell von einer Stiftungsbehörde und von der Oberfinanzdirektion anerkannt worden sind:

§ 3
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
     
  2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zur verwirklichen ist und die Rückführung der entnommen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
     
  3. Zuwendungen an die Stiftung können zweckgebunden in das freie Stiftungsvermögen erfolgen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmt (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO). Das freie Stiftungsvermögen ist nicht stets ungeschmälert zu erhalten, sondern darf ganz oder teilweise zur Verwirklichung der Stiftungsziele im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden, wenn der Stiftungszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
     
  4. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Zwecks verwendet werden. Abs. 2 S. 1 ist zu beachten.

Axel Janitzki - Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht

 

08.12.2016


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