DSGVO - Sollte der Datenschutz in der Vereinssatzung geregelt werden?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist den allermeisten sicherlich ein Begriff und auf dem einen oder anderen Weg begegnet. Wie aber sieht es aus im Verein? Ist die Satzung ein geeigneter Ort für datenschutzrechtliche Regelungen?

Der BGH jedenfalls betont, dass eine „Compliance“-Regelung in der Satzung, zu der auch der Datenschutz gehört, bußgeldmindernde Wirkung haben kann. Derartige Bußgelder können im Falle von Compliance - bzw. Datenschutzverstößen drohen.

Ferner haben die Mitglieder des Vereins gegen den Verein Auskunftsansprüche bezüglich Ihrer Daten und deren Verwendung (Art. 15 DSGVO). Dies kann bereits durch die Satzung geschehen. So muss z. B. auch darüber aufgeklärt werden, wenn Daten z.B. an Dachverbände oder sonstige verstrickte Organisationen weitergegeben werden.

Eine allgemein gefasste Regelung könnte sinnvoller Weise im Mitgliedschafts-

Paragraphen untergebracht werden und wie folgt lauten:*

  • … Mitgliedschaft/Mitglieder

 […]

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.

Personenbezogene Daten müssen stets sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art. 5 Abs. 1d DSGVO). Daraus folgt die Verpflichtung eines Vereins, für die Aktualität der ihm vorliegenden Daten Sorge zu tragen und bekanntermaßen unrichtige Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen.

Es bietet sich hierzu an, folgenden Absatz aufzunehmen:*

[…]

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

Sofern die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, bietet es sich an, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in den Aufgabenkatalog des Vorstandes aufzunehmen.

Es zeigt sich, dass Änderungen der Satzung im Hinblick auf den Datenschutz durchaus sinnvoll sein können und auch Bußgeldrelevanz haben können. Gern sind wir dabei behilflich und beraten Sie gern.

(*Vorstehender Artikel und insbesondere die Formulierungsbeispiele basieren auf dem Artikel des Autors Röcken, VB Vereinsbrief 08/2018, Seite 15 ff.)

Jakob Janitzki, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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