Gemeinnützigkeit in Gefahr bei zu hoher Vergütung

Die Entwicklungen in unserem Wirtschaftsleben erfordern ein hohes Maß an Professionalität. Wir empfehlen in unserer Beratung daher schon lange, die Möglichkeiten hauptamtlicher Vorstände bzw. Geschäftsführer zu nutzen und sich durch eine professionelle Leitung auf allen Ebenen gut aufzustellen. Das gilt für Wirtschaftsunternehmen genauso wie für Bildungs,- Kunst- und Kultureinrichtungen.

Die hierdurch entstehenden Kosten müssen selbstverständlich gut kalkuliert sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen. Wie hoch darf eine Vergütung von Geschäftsführern oder Vorständen aber sein?

Dies hat der Bundesfinanzhof in München nun mit Urteil vom 12.03.2020 (Aktenzeichen V R 5/17) entschieden. Der Bundesfinanzhof ist für Fragen der Gemeinnützigkeit zuständig und hatte die Frage zu klären, ab wann eine Vergütung des Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH so überzogen ist, dass sie gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit verstößt. Im konkreten Fall wurden Vergütungen zwischen 136.000 € und 283.000 € p. a. gezahlt.

Neben einigen anderen interessanten Aspekten ist vor allem der Maßstab entscheidend: für die Bewertung unverhältnismäßig hoher Vergütungen. Es gilt nämlich hier der sog. externe Fremdvergleich. Das bedeutet, dass für die Höhe der Vergütung aus Sicht der Münchener Richter als Ausgangspunkt allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist.

Ist eine solche Überschreitung der Grenze erkennbar, so ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Entzug der Gemeinnützigkeit denkbar, wobei laut BFH zu berücksichtigen ist, dass die Angemessenheit sich auf eine Bandbreite erstrecke, sodass sich nur bei einer Überschreitung dieser Bandbreite um 20 % eine gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung bejahen lasse.

Diese Bewertungsmaßstäbe zeigen aber auch, dass so manche gemeinnützige Körperschaft in anderen Sphären zu schweben scheint. Auch wenn es gelingen mag, den Bundesfinanzhof von der Angemessenheit der hohen Vergütung zu überzeugen, so dürfte es mitunter schwierig sein, dass dies auch den Mitgliedern gegenüber gelingt.

Rechtsanwalt Jakob Janitzki

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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