Diese Frage war und ist in der Rechtsprechung streitig. Einig war man sich immer darüber, dass Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, zu der nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden waren, zwar nicht von vornherein nichtig sind, aber von den nicht eingeladenen Mitgliedern angefochten werden können.
Die Frage war aber: Was gilt, wenn das Ergebnis der Abstimmung auch bei Anwesenheit aller Mitglieder nicht anders ausgefallen wäre? Hier hat jetzt ein Beschluss des OLG München (vom 11.5.2015; 31 Wx 123//15) für mehr Klarheit gesorgt:
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist trotz nicht ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder wirksam, wenn der Verein nachweisen kann, dass er nicht anders hätte ausfallen können, wenn das anfechtende Mitglied anwesend gewesen wäre. Dabei spielt neben dem Abstimmungsergebnis auch eine Rolle, ob das fehlende Mitglied bei eigener Anwesenheit das Ergebnis maßgeblich hätte beeinflussen können. Das ist laut OLG München dann nicht der Fall, wenn
es entweder – z.B. bei Vorstandswahlen - gar keine Beschlussalternative gab und die Ja-Stimmen eindeutig überwogen,
oder die Mehrheitsverhältnisse so eindeutig sind, dass auch eine erhebliche Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
(Quelle: VB Vereinsbrief 06/2015, Seite 12)
18.06.2015

