Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

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Die Barkhoff Seminare GbR führt bereits seit 2016 halbjährlich die Fortbildung "Schulleitung an Ersatzschulen" durch. Für den Durchgang im Frühjahr 2026 (Anmeldung hier) freuen wir uns besonders über die Kooperation mit dem Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. verleiht Privatschulen und anderen freien Bildungseinrichtungen eine gemeinsame Stimme. Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht die Stärkung der gesellschaftspolitischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Bildungsangebot freier Träger in den Bereichen

  • frühkindliche Bildung
  • allgemeinbildende und berufsbildende Privatschulen,
  • Weiterbildung,
  • Arbeitsmarktdienstleistungen und Sprachqualifizierung.

Der Verband setzt sich für gesellschaftliche Rahmenbedingungen ein, die es ermöglichen, die Begabung jedes einzelnen Menschen zu erkennen und zu fördern. Er stärkt das Bildungswesen zum Nutzen der Allgemeinheit und gibt durch die Entwicklung von Inhalten und Formen vielfältiger pädagogischer Konzepte dem gesamten Erziehungs- und Bildungswesen unter Einbeziehung der Erwachsenenbildung entscheidende Impulse.

Weitere Informationen zum Kooperationsdurchgang Frühjahr 2026 erhalten Sie unter www.barkhoff-seminare.de.

Rechtsanwalt Julian Becker verstärkt das Team

Julian Becker

Wir freuen uns sehr, unseren neuen Kollegen - Herrn Rechtsanwalt Julian Becker - in unserer Kanzlei willkommen zu heißen!

Herr Becker, der sein Studium an der RUB und seinen juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Bochum absolviert hat, ist seit 2020 als Rechtsanwalt zugelassen. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Urheber- und IT-Recht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz.

Bei Barkhoff & Partner wird Herr Becker mit dieser Expertise das Portfolio der Kanzlei erweitern. Zusätzlich wird er in der Beratung und strategischen Begleitung von gemeinnützigen Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Soziales, Gesundheit und Kultur unterstützen. Dies umfasst u.a. die Gründungs- und Organisationsberatung von Schulen in freier Trägerschaft sowie damit zusammenhängende Fragen des Arbeits- und Verwaltungsrechts.

Mit Herrn Becker gewinnen wir einen weiteren kompetenten Ansprechpartner für unsere Mandanten in komplexen Rechtsgebieten. Die gesamte Kanzlei wünscht ihm einen guten Start und viel Erfolg!

EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung abgeschaltet!

Wichtiger Handlungsbedarf für Impressum und AGB

Die Europäische Kommission hat die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform), die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen war, zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Damit entfällt die jahrelang bestehende Pflicht für Online-Händler und Dienstleister, einen leicht zugänglichen Link auf diese Plattform auf ihrer Website (meist im Impressum) bereitzustellen.

Gesetzliche Pflichten zur Verbraucherschlichtung bleiben

Trotz des Aus für die EU-Plattform besteht die Pflicht, Verbraucher darüber zu informieren, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Das Ende der OS-Plattform bedeutet eine Entlastung von einer wenig genutzten Pflicht, erfordert aber eine Anpassung Ihrer Rechtstexte, um Abmahnrisiken zu vermeiden. Die nationalen Pflichten zur alternativen Streitbeilegung (VSBG) gelten unverändert fort. 

Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 01.10.2025 (6 CN 1.24 - noch nicht veröffentlicht) Teile der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), die die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an Privatschulen regelt, für unwirksam erklärt. Die Kanzlei Barkhoff & Partner mbB war an diesem Erfolg als Prozessbevollmächtigte beteiligt. -> Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Worum ging es?

Mit dem Normenkontrollverfahren wurden die §§ 7 und 9 der Ersatzschulverordnung (ESchVO) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung von 2020 angegriffen, die ein aufwändiges Verfahren (sog. Feststellungsverfahren) zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft vorsahen. Das Gericht stellte fest, dass dieses Verfahren ein "berufseröffnendes Prüfungsverfahren" ist. Es müsse daher die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beachten. Die ESchVO enthalte in § 7 jedoch keine klaren Regelungen darüber, wer zB die Prüfungen abnimmt, welche Qualifikation diese Prüfer haben müssen und wie viele es sein müssen. Aufgrund dieser fehlenden, rechtlich notwendigen Regelungen sah das Bundesverwaltungsgericht eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht und damit die Unwirksamkeit der Regelungen. Dazu wurden Teile des § 9 ESchVO als unzulässige Einschränkung der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Privatschulfreiheit bewertet, da diese die Auswahl des Lehrpersonals, insbesondere für Waldorfschulen, zu stark begrenzen.

Bedeutung für die Zukunft

Die Unwirksamkeit des § 7 und in Teilen des § 9 ESchVO kann weitreichende Auswirkungen für (angehende) Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft (z. B. Waldorf- und Montessori-Schulen, Freie Alternativschulen) in Nordrhein-Westfalen haben. Das Ende des 2020 verschärft formalisierte und umfangreiche Prüfungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Eignung der Lehrkräfte – mit schriftlichen Prüfungen, praktischen Unterrichtsstunden und Kolloquien – darf in dieser Form nicht mehr angewendet werden. Der Weg zur Lehrtätigkeit an Schulen in freier Trägerschaft dürfte in NRW bald hoffentlich weniger bürokratisch und der Fokus wieder mehr auf die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG gerichtet sein.

Wie geht es weiter?

Der Verordnungsgeber steht nun vor der Herausforderung, das Nachweisverfahren für die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikation der Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft so neu zu regeln, dass es der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Es bleibt die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten.

(Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war das Urteil noch nicht veröffentlicht. Ein Link zur Volltextentscheidung wird nachträglich bereitgestellt.)

Wir trauern um Rechtsanwalt Ingo Krampen

 

Ingo Krampen

Am 17.10.2024 verstarb – für alle unerwartet – unser langjähriger Sozius Rechtsanwalt, Notar a. D. und Mediator Ingo Krampen. Seine über 45-jährige Kanzleizugehörigkeit hat diese maßgeblich geprägt und fortentwickelt.

Seine fundierten Kenntnisse und insbesondere seine herausragenden Fähigkeiten im Rahmen von Mediationen und Konfliktsituationen verdankte er seinem zuhörenden, wertschätzenden und ausgleichenden Wesen, mit welchem er unzählige Menschen, Einrichtungen und Gemeinschaften aus Krisen und Konflikten führen konnte und welche er noch lange durch seine Arbeit prägen wird.

Wir verlieren einen klugen Kollegen, einen unermüdlichen Mitstreiter und einen außergewöhnlichen Menschen, den wir sehr vermissen werden.

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