Die allermeisten gemeinnützigen Einrichtungen betätigen sich auch wirtschaftlich, um ihre Ziele zu verwirklichen. Sie unterhalten dabei Zweckbetriebe und sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und sind insoweit steuerpflichtig, wenn sie den Freibetrag überschreiten. Dieser soll nun erhöht werden.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist im Unterschied zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb in seinem Bereich voll steuerpflichtig. Es entsteht also für die gemeinnützige Einrichtung trotz Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine sog. partielle Steuerpflicht.
Die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist bisweilen schwierig. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Zweckbetrieb den Satzungszweck unmittelbar erfüllt, während beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lediglich die erzielten Mittel dem Zweck zufließen. So ist etwa eine Kulturveranstaltung dann Zweckbetrieb, wenn Satzungszweck die Förderung von Kunst und Kultur ist. Handelt es sich um einen Sportverein, wird ein von diesem ausgerichtetes Konzert nicht Zweckbetrieb sein können. Der Zweckbetrieb muss notwendig sein, um den Satzungszweck verwirklichen zu können. So ist etwa der Betrieb einer Schule Zweckbetrieb, wenn Zweck des Trägers die Förderung der Erziehung und Bildung ist.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist hingegen eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und deren Erträge über den Umfang einer Vermögensverwaltung hinausgehen.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind jedoch gleichwohl von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit deren Einnahmen insgesamt 35.000 Euro jährlich nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Dieser Betrag soll nun auf 45.000 Euro angehoben werden. Der zuständige Finanzausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, dem Vorschlag zuzustimmen. Dieser soll am 21.09.2018 entscheiden. Dies dürfte für die Praxis durchaus eine wichtige Rolle spielen, denn in dieser Größenordnung sind viele gemeinnützige Einrichtungen aktiv. Die weitergehende Steuerprivilegierung gemeinnütziger Einrichtungen ist sehr zu begrüßen.
Jakob Janitzki, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht