Der Beschluss des VG Düsseldorf vom 21.5.2021 und die Folgen

Ergänzung der Information zum Beschluss des VG Düsseldorf, 29 L 1079/21

Aus dem nunmehr vorliegenden Beschlusstext zu o.g. Entscheidung bestätigt sich die Feststellung des VG Düsseldorf, dass eine Privatschule keine hoheitlichen Befugnisse im Bereich der Umsetzung der Coronamaßnahmen hat. In dem streitgegenständlichen Fall hatte die Schulleiterin einer Privatschule den Schüler durch einen Bescheid, gestützt auf § 1 CoronaBetrVO, von der Nutzung ausgeschlossen. Offen gelassen hat das Gericht, ob die Privatschule z.B. aufgrund des Hausrechts oder der Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Schulverhältnis das Nutzungsverbot hätte aussprechen dürfen. Hierüber zu entscheiden wäre auch Sache des Zivilgerichts. Ausdrücklich führt das VG Düsseldorf aus, dass die Regelungen des § 1 CoronaBetrVO (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und Teilnahme an den Selbsttests) nicht zu beanstanden sind. Zuletzt weist das VG Düsseldorf daraufhin, dass auch ohne einen ausdrücklich angeordneten Ausschluss das Teilnahmeverbot des § 1 CoronaBetrVO für die schulische Nutzung gilt.

Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Schulen in freier Trägerschaft den Nutzungsausschluss nicht durch Bescheid und auf der Grundlage des § 1 CoronaBetrVO aussprechen dürfen, so wie es ihnen generell nicht obliegt, hoheitliche Befugnisse auszuüben. Gemäß dem Vermerk vom 25.05.2021 wird weiter empfohlen, die Nutzung auf der Grundlage des Hausrechts oder der Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Schulverhältnis zu untersagen.

Es ist weiterhin unklar, ob Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird, die weitere Entwicklung ist daher zu beobachten.

27.05.2021/Su

In seiner Pressemitteilung vom 25. Mai 2021 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgendes mitgeteilt:

Die Schülerin einer privaten Ersatzschule ist auf der Grundlage der Coronabetreuungsverordnung zu Unrecht von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, regelmäßige Corona-Tests durchzuführen und in der Schule eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Mai 2021 im Eilverfahren entschieden. 

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Zwar seien sowohl die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske als auch die dort getroffene Anordnung zur Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Die Coronabetreuungsverordnung, die von der privaten Ersatzschule als Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der schulischen Nutzung herangezogen worden sei, stelle hierfür aber keine ausreichende Ermächtigung dar. Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten - wie eine Ersatzschule - könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 29 L 1079/21

Dazu gibt es eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Waldorfpädagogik, ebenfalls vom 25. Mai 2021:

Das VG Düsseldorf stellt die Rechtmäßigkeit der Coronabetreuungsverordnung nicht in Frage und erklärt diese weiterhin auch für die Ersatzschulen als verbindlich. Wir teilen die Einschätzung des VG Düsseldorf, dass Ersatzschulen keine hoheitlichen Befugnisse haben. Zum genauen Wortlaut des Urteils und zu dem zu Grunde liegenden Fall kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts Konkretes gesagt werden, da bisher nur die Pressemitteilung und noch nicht die Beschlussbegründung vorliegt. Ferner ist der Beschluss auch noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass der Beschluss vom OVG Münster überprüft wird.

In Bezug auf die Umsetzung der Coronamaßnahmen versetzt der Beschluss die Waldorfschulen in eine prekäre Situation: Einerseits ist der Coronabetreuungsverordnung zwingend zu folgen, aber andererseits – jedenfalls allein begründet auf die Verordnung - ist das Nutzungsverbot durch Waldorfschulen nicht hoheitlich durchsetzbar. Wir empfehlen den Schulen daher, sich bei der Durchsetzung der Maßnahmen zur Umsetzung vorerst auf das Hausrecht oder die schulinternen Rechte und Pflichten zu stützen.

Su/Kra

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