Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung

bild- auf die Haltung der Stiftungsbehörden kommt es an!

In diesem Aufsatz beleuchtet Rechtsanwalt Axel Janitzki unter anderem den Werdegang der gesetzlichen Anerkennung der Verbrauchsstiftung durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. In der Beratungspraxis kam das Instrument der Verbrauchsstiftung selten vor; die Literatur fand zumeist sehr kritische Stimmen. Vorbehalte gegen die Verbrauchsstiftung sind nach wie vor im "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 22.07.2021 zu erkennen. In der Begründung des Gesetzes wird die Stiftung auf unbestimmte Zeit ("Ewigkeitsstiftung") als Regeltypus angesehen.

Rechtsanwalt Axel Janitzki arbeitet heraus, welche Probleme mit Anforderungen an die Legaldefinition des § 80 Abs. 1 S. 2 BGB und die vorherige Festlegung der Zeit, für die die Stiftung bestehen soll, einhergehen. Stifterinnen und Stifter wollen die gerichtliche Klärung offener Fragen möglichst vermeiden; sie wählen, weil ihnen die Nichtgenehmigung einer Satzungsänderung zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung angedroht wird, auf Anraten der Stiftungsbehörden regelmäßig die mildere, aber im Ergebnis nicht gewollte Ersatzlösung.

Den vollständigen Aufsatz lesen Sie in der Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen, Ausgabe 05/26, Jahrgang 24, Seiten 185 ff.

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