Gründungsmitglieder eines Vereins, der nicht in das Vereinsregister eingetragen wird, können in beträchtlicher Höhe persönlich haften, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016, AZ L 1 KR 377/14

Diese Erfahrung musste jetzt ein Gründungsmitglied eines Vereins in Berlin machen. Der Verein, an dem sich das Gründungsmitglied beteiligte, organisierte Selbsthilfemaßnahmen für Langzeit-arbeitslose, wurde aber nie in das Vereinsregister eingetragen, weil er nach Auffassung des zu-ständigen Vereinsregisters nicht die Voraussetzungen des § 21 BGB erfüllte („nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet“).

Als der Verein Insolvenz anmeldete, bestanden Verbindlichkeiten aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 120.000,00 €. Eine Krankenkasse erließ gegen das Gründungsmitglied einen Feststellungsbescheid, nachdem es neben den anderen Gründungsmitgliedern gesamtschuldnerisch persönlich haftet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf das Gründungsmitglied und dessen persönliche gesamtschuldnerische Haftung bestätigt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016, AZ L 1 KR 377/14).

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass Vereine nach Ihrer Gründung ihre schnelle Eintragung in das Vereinsregister betreiben sollten, um auf diese Weise die Folge des § 31 BGB herbeizuführen: Der Verein haftet mit seinem Vermögen, nicht jedoch haften die Mitglieder des Vereins persönlich. Vor Eintragung besteht die Beschränkung auf das Vereinsvermögen nicht. Vorsicht ist darum geboten, wenn Zweifel über den nicht wirtschaftlichen Charakter eines Projektes und die Eintragungsfähigkeit eines Vereins bestehen.

Axel Janitzki - Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht

 

27.05.2016


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