Das Amtsgericht Frankenthal (Beschluss vom 25.6.2020, 71 F 79/20 eA) hatte über den Antrag des Vaters eines sechsjährigen Kindes zu entscheiden, der das Kind auf einer Regelgrundschule anmelden möchte, und zwar bevorzugt die Regelgrundschule am Wohnort des Kindes. Die Mutter möchte das Kind auf der Waldorfschule einschulen. Der Vater ist der Auffassung, dass die Waldorfschule für das Kind keine geeignete Schulform sei. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge für das Kind S. gemeinsam aus. Das Kind soll zu Beginn des Schuljahres nach den Sommerferien 2020 in die erste Klasse einer Grundschule eingeschult werden.
Der Vater hat grundsätzlich Bedenken gegen die Waldorfschule und meint, dass es besser für die Tochter wäre, wenn sie gleich lerne, wie es in einer Regelschule abläuft, sich gegenüber anderen auch durchzusetzen und in Wettbewerb um Noten zu treten. Die Mutter meint, das Konzept der Waldorfpädagogik sei für das Kind besonders sinnvoll. Zudem sei dort eine gute Nachmittagsbetreuung gewährleistet und die Tochter selbst wolle auch auf diese Schule.
Es geht in solchen Fällen um die Ausübung des Sorgerechts der Eltern, das diesen u.a. auch das Recht gibt, die Schule für ihre Kinder auszuwählen. Problematisch kann die Schulwahl werden, wenn die Eltern getrennt leben und sich über die Auswahl der Schule nicht einigen können. Dann kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. In solchen Fällen ist allein das Kindeswohl entscheidend. Das AG Frankenthal hat mit seinem Beschluss im Eilverfahren die Schulwahl der Kindesmutter übertragen. Dabei betonte das Gericht ausdrücklich, dass es nicht über die Schulart (Waldorfschule oder öffentliche Schule) entscheide, sondern nur darüber, welcher Elternteil am ehesten zur Entscheidung geeignet sei. Die Waldorfpädagogik und die dahinter stehende Anthroposophie seien zwar „diskutabel“, könnten aber nicht als Gefahr für das Wohl des Kindes angesehen werden.
Ingo Krampen, Rechtsanwalt, Notar, Mediator
(Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal vom 1.7.2020)