Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen die Ausgangssperre ab
Mit Beschluss vom 05.05.2021 hat das Bundesverfassungsgericht fünf Eilanträge gegen die bundesrechtliche Ausgangssperre abgelehnt. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Pressemitteilung des Gerichts:
In der zusammenfassenden Begründung heißt es, die Ausgangsbeschränkung diene der erleichterten Kontrolle der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen, weil u.a. die Kontrolle privater Treffen ansonsten mit weitreichenden Grundrechtseinschränkungen verbunden wäre. Ohne die Ausgangsbeschränkung als Kontroll- und Sicherungsinstrument gingen erhebliche, wenn auch im Einzelnen nicht sicher prognostizierbare Infektionsrisiken einher. Auch die Kopplung an den Schwellenwert habe eine nachvollziehbare Grundlage aufgrund der entsprechenden Erfahrung des Gesetzgebers nach einem Jahr Pandemie. Letztlich sei die Geltungsdauer zeitlich relativ eng begrenzt weshalb im Gesamtergebnis die Nachteile für die Betroffenen nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Impfschutz überwiegen.
An dem Beschluss ist Folgendes bemerkenswert: Auf der einen Seite steht sicher und nachweislich fest, dass die Ausgangsbeschränkung tief in die Lebensverhältnisse der Menschen eingreift, eine Freiheitsbeschränkung darstellt und damit erheblich in die Grundrechte der Menschen eingreift. Auf der anderen Seite der Abwägung - zu Gunsten der Einschränkungen – bestehen erhebliche Unsicherheiten, es wird auf Prognosen, Einschätzungen und Erfahrungen zurückgegriffen. Wenn aber ein gesicherter tiefgreifender Grundrechtseingriff aufgrund „nicht sicher prognostizierbarer Infektionsrisiken“ aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Regelung führt, ruft das Bedenken daran hervor, ob das Bundesverfassungsgericht den Grundrechten den Wert zukommen lässt, der ihnen gebührt und den die Verfassung zu schützten verpflichtet ist.
Zwar bleibt die Entscheidung über die Vereinbarkeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Grundrechtseinschränkung der Menschen ist jedoch jetzt vorhanden und eine spätere Entscheidung, dass die Einschränkungen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat zu einem Zeitpunkt, zu dem hoffentlich kein Notbremsengesetz mehr eingreift, eher historische Bedeutung.
Anja Surwehme, Rechtsanwältin, Fachanwältin, Mediatorin