Der Dorfladen als eingetragener Verein

Der Verein ist eine der flexibelsten Rechtsformen überhaupt. Er eignet sich für zahlreiche Initiativen und Unternehmungen. Dies zeigt auch das aktuelle Beispiel eines Dorfladens, der als e. V. betrieben wird (OLG Stuttgart Beschl. 11.01.2022).

Das Amtsgericht Stuttgart als Registergericht hatte die Eintragung noch zurückgewiesen. Das OLG Stuttgart als Beschwerdegericht hatte daraufhin zu entscheiden, ob ein Verein, dessen wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Betrieb eines Dorfladens in ländlicher Idylle ist, als Idealverein eingetragen werden kann, oder ob dessen wirtschaftliche Betätigung derart im Vordergrund steht, dass eine ideelle Prägung nicht gegeben ist.

Viele werden sich an den Spuk der „KiTa-Rechtsprechung“ erinnern, als Registergerichte in Berlin begannen, Kindertagesstätten aus den Registern zu löschen, da diese mit den Betrieb von Kindergärten eine marktübliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, die der Eintragung als Idealverein entgegenstünde. Erst ein BGH-Urteil aus dem Jahre 2017 beendete diese kaum verständliche Praxis.

Der BGH hatte ausgeurteilt, dass es der ideellen Ausrichtung eines Vereines nicht entgegenstehe, wenn er wirtschaftlich tätig sei (BGH NJW 2017, 1943). Auch der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit sei kein maßgebliches Kriterium. Selbst wettbewerbsrechtliche Erwägungen seien nicht relevant. Maßgeblich sei allein, so der BGH, ob diese wirtschaftliche Betätigung zur Verfolgung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt werde. Ein maßgeblicher Indikator für die ideelle Prägung sei hierbei, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt sei oder nicht.

In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH hat das OLG Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 11.01.2022 für Recht erkannt, dass ein Dorfladen von einem Idealverein betrieben werden kann.

Entscheidend ist der maßgebliche Zweck des Vereins, der nicht auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, sondern die Verbesserung einer nachhaltigen Versorgung der ländlichen Bevölkerung zum Ziel hat, einhergehend mit der Entfaltung diverser sozialer Aktivitäten, Maßnahmen zum Umweltschutz durch verpackungsarme und regional produzierte Lebensmittel und aufklärender Aktivitäten zur Herkunft und Entwicklung von Pflanzen zur Nahrung und vergleichbare Themen. Gleichzeitig soll er als sozialer Treffpunkt dienen, der die sozialen Strukturen im Dorf fördert und verbessert.

Dies alles dürfte die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllen. Für die Frage der ideellen Prägung ist das jedoch nicht schädlich. Allein die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit hat positive Indizwirkung.

Dass diese Thematik nicht Jedermann leicht verständlich zu sein scheint, zeigt die Entscheidung des OLG Celle vom 06.10.2021, welches in Verkennung vorstehender Grundsätze einer Dorfkneipe die Eintragungsfähigkeit als Verein versagt hat (OLG Celle, Beschl. vom 06.10.2021 – npoR 2022, 140). Das ist nach allem nicht verständlich und wurde in der Literatur verschiedentlich als „Ausrutscher“ (Hüttemann ZIP 2021, 2524) und „kapitale Fehlinterpretation der KiTa- Rechtsprechung“ (Leuschner, npoR 2022, 261) bezeichnet. Eine Einschätzung, der wir uns anschließen.

Daher ist es auch nicht richtig, wenn Registergerichte – wie in der Praxis häufig – die Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister von der Vorlage der Gemeinnützigkeitsbescheinigung abhängig machen.

An diesem Fall wird die Unterschiedlichkeit der Aspekte Idealverein einerseits und der Gemeinnützigkeit als hiervon strikt zu trennende Fragestellung andererseits sehr deutlich. Nicht jeder eingetragene Verein ist gemeinnützig, sei es freiwillig oder wie hier zwangsläufig.

Jakob Janitzki,

Notar, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Quelle:

OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.01.2022

OLG Celle, Beschl. vom 06.10.2022

npoR 05/2022, S. 261 – m. Anm. Leuschner

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